Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Geschäftszahl

87/17/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0103 E 14. April 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Auch wenn Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hins der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind (Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 192;