Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
87/17/0134
GRS wie 88/17/0103 E 14. April 1989 RS 3
Auch wenn Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hins der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind (Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 192;