Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Geschäftszahl

87/16/0161

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 161;

Rechtssatz

Nach Paragraph 133, Absatz 2, BAO sind Abgabenerklärungen grundsätzlich unter Verwendung der amtlichen Vordrucke abzugeben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei einer Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke der Erklärungspflicht nicht nachgekommen worden wäre. Allerdings muß der zur Anzeige Verpflichtete zumindest den einer Abgabe unterliegenden Vertrag der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen, wobei aus diesem die zur Festsetzung der Abgabe führenden Tatsachen erkennbar sein müssen (Hinweis E 1.12.1987, 85/16/0111).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160161.X04