Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
87/16/0161
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 161;
Die organisatorische Vereinigung der Einlaufstellen mehrerer Behörden (hier das Finanzamt und des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern) führt nicht dazu, daß diejenigen Behörden, für die die vereinigte Einlaufstelle tätig wird, zu einer einzigen Behörde verschmelzen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160161.X03