Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Geschäftszahl

87/16/0161

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 161;

Rechtssatz

Die organisatorische Vereinigung der Einlaufstellen mehrerer Behörden (hier das Finanzamt und des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern) führt nicht dazu, daß diejenigen Behörden, für die die vereinigte Einlaufstelle tätig wird, zu einer einzigen Behörde verschmelzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160161.X03