Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
87/16/0161
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 161;
Unter einer ordnungsmäßigen Anzeige kann nur eine solche verstanden werden, die gegenüber der zuständigen Abgabenebehörde zeitgerecht, richtig und vollständig erstattet wird (Hinweis E 1.12.1987, 85/16/0111). Davon kann keine Rede sein, wenn die an das Finanzamt gerichteten Erklärungen, die jedoch an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu richten wären, bei der beiden Finanzämtern gemeinsamen Einlaufstelle eingereicht werden, und aus diesen Erklärungen überdies der schenkungssteuerpflichtige Vorgang nicht ersichtlich ist. Die Verwendung der amtlichen Vordrucke ist allerdings nicht unbedingt erforderlich (Hinweis E 1.12.1987, 85/16/0111). Widersprechen durch Jahre hinduch die erstellten Erklärungen den einleitenden Bemerkungen zu den Bilanzen, sind auch alle Bescheide im Sinn der abgegebenen Erklärungen ergangen und rechtskräftig geworden, ist der Abgabenbehörde keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie nach freier Überzeugung angenommen hat, daß die in den Erklärungen ausgewiesenen Konsequenzen gewollt waren.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160161.X02