Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
87/16/0135
GRS wie 86/16/0080 E 4. September 1986 RS 5
Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 177;