Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Geschäftszahl

87/16/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0080 E 4. September 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 177;