Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
87/16/0135
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG 1968 folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche einer Wohnung sind, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Hinweis E 17.11.1983, 83/16/0006).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 177;