Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Geschäftszahl

87/16/0135

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG 1968 folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche einer Wohnung sind, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Hinweis E 17.11.1983, 83/16/0006).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 177;