Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Geschäftszahl

87/16/0135

Rechtssatz

Der (geplante) Einbau einer Sauna allein führt noch nicht zu dem Schluß, daß keine Arbeiterwohnstätte geschaffen worden sei (hier Abgrenzung zu Sauna in Appartementhäusern in typischen Urlaubsgebieten bzw zu besonders luxuriösen Häusern).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 177;