Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
87/16/0135
Der (geplante) Einbau einer Sauna allein führt noch nicht zu dem Schluß, daß keine Arbeiterwohnstätte geschaffen worden sei (hier Abgrenzung zu Sauna in Appartementhäusern in typischen Urlaubsgebieten bzw zu besonders luxuriösen Häusern).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 177;