Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1987

Geschäftszahl

87/16/0131

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985).