Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Geschäftszahl

87/16/0127

Rechtssatz

Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. Die Ablehnung eines Beweisantages mit der Begründung, die Abgabenbehörde sei bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.