Verwaltungsgerichtshof
14.01.1988
87/16/0127
Der das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld auslösende Abgabentatbestand des Paragraph 177, Absatz 3, Litera e, ZollG ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Vormerknehmers ist für das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben. Somit ist das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld nicht davon abhängig, daß im einzelnen Fall eine dahin zielende Absicht des erklärenden Abgabenpflichtigen vorliegt.