Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Geschäftszahl

87/16/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0073 E 30. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Überprüfung eines nach Paragraph 299, BAO ergangenen Aufhebungsbescheides durch den VwGH gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG kommt es nach stRsp des VwGH nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt war, einen solchen Bescheid im Aufsichtswege zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-rechtlichen Recht eine bf Partei dadurch verletzt worden sei, wenn der Aufhebungsbescheid statt richtig auf Paragraph 299, Absatz eins, BAO auf Paragraph 299, Absatz 2, BAO und umgekehrt bzw statt auf die richtige lit des Paragraph 299, Absatz eins, BAO auf eine andere gestützt wurde.