Verwaltungsgerichtshof
19.05.1988
87/16/0080
Gehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbestandes "Erwerb durch Erbanfall" die Berufungsgründe des Paragraph 533, ABGB maßgeblich sind.