Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Geschäftszahl

87/16/0073

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ***** ist. Voraussetzung für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides ist, daß die Abgabepflicht wahrscheinlich ist. Es müssen somit begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Abgabentatbestand bereits verwirklicht ist.