Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Geschäftszahl

87/16/0071

Rechtssatz

Als Auslegungsfaktor dient die "spätere Praxis" dazu, den geltenden Vertragssinn zu ermitteln, wobei sie neben anderen Auslegungsfaktoren die Überzeugung des Interpreten formt.