Verwaltungsgerichtshof
03.09.1987
87/16/0071
Geht man vom Vertragswortlaut aus, so erhellt aus dem Umstand, daß nicht die Einfuhr von Waren, also das Gelangen von Erzeugnissen über die Zollgrenze, sondern der sich zwischen den in Artikel eins, Accordino genannten Gebieten "abspielende" Austausch von Waren erleichtert werden soll, eine Beschränkung des Verkehrs mit diesen Waren auf diese Gebiete. Dies wird ganz deutlich durch die Verwendung des verbum legale "abspielt", das dem Begriff des lokalen Warenaustausches eine in das Wirtschaftsleben der Region viel tiefer eingreifende Bedeutung verleiht als der Begriff der Einfuhr.