Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Geschäftszahl

87/16/0071

Rechtssatz

Das sogenannte "Accordino" wurde in Ausführung der als Beilage 4 in den Friedensvertrag zwischen Italien und den Alliierten und Assoziierten Mächten aufgenommenen Pariser Übereinkommens in der Absicht geschlossen, für die Bewohner der begünstigten Zonen die Nachteile der politischen Grenzziehung zu mildern. Es soll ein Mittel darstellen, durch welches die Wirtschaft der Bundesländer Tirol und Vorarlberg ihre traditionellen Verbindungen mit den durch den Staatsvertrag von Saint-Germain abgetretenen Gebieten des ehemaligen Kronlandes Tirol (ausgenommen die zur Provinz Belluno geschlagenen Gemeinden) einigermaßen aufrecht zu erhalten in der Lage ist (Hinweis E 16.10.1986, 86/16/0109).