Verwaltungsgerichtshof
03.09.1987
87/16/0071
Beim sogenannten "Accordino" handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen zwei Staaten. Die Auslegung und Anwendung des Abkommens richtet sich daher, soweit dieses nicht selbst dazu Regelungen trifft, nach allgemeinem Völkerrecht, also nach den Artikel 31, ff (Auslegung von Verträgen) des auf Gesetzesstufe stehenden Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 1980/040 (WVK). Grundlagen für die Auslegung sind deshalb in erster Linie der Wortlaut der in Frage stehenden Vereinbarung und der darin zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragsparteien.