Verwaltungsgerichtshof
03.09.1987
87/16/0061
Aus dem Wortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, BAO erhellt, daß die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der Berufungsbehörde gestellt ist, das eine Grenze in der Einschränkung findet, daß keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen dürfen (Hinweis E 14.6.1967, 0640/66). Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist somit selbst dann zulässig, wenn einer solchen Maßnahme zwar Parteiinteressen entgegenstehen, diese aber gegenüber den aus der an der Prozeßökonomie orientierten grundsätzlichen Zielsetzung des Paragraph 281, Absatz eins, BAO abzuleitenden Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überwiegen.