Verwaltungsgerichtshof
11.06.1987
87/16/0023
Einer Rechnung muß die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sontige Leistung zukommen, es muß der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Von der Rechnung des Verkäufers kann nur bei einer Urkunde gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094, VwSlg 6019 F/1985).