Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1988

Geschäftszahl

87/15/0143

Rechtssatz

Der in einer Beschwerde vor dem VfGH gestellte Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH unterliegt als selbständiger Antrag der Eingabengebühr und ist nicht bloß ein AKZESSORIUM zu dem vor dem VfGH gestellten Antrag auf Bescheidaufhebung. Während nämlich der Antrag vor dem VfGH auf Aufhebung eines angefochtenen Bescheides auf eine bestimmte Entscheidung des VfGH abzielt, leitet

der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH in das verwaltungsgerichtliche Bescheidbeschwerdeverfahren über und stellt solcherart nichts anderes dar als den ersten Schritt für die sukzessive Anrufung des VwGH (Fall einer SUKZESSIVBESCHWERDE).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1988/5, S 279;