Verwaltungsgerichtshof
14.11.1988
87/15/0138
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive
Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet (Hinweis E 18.2.1982, 2034/78, VwSlg 5659 F/1982).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 327;