Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Geschäftszahl

87/15/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0151 E 24. September 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles setzt lediglich voraus, daß ein wirtschaftliches Miißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1989/4, 221;

ÖStZ 1989, 122;