Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1989

Geschäftszahl

87/15/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0078 B 6. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem das Finanzamt gemäß Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1972 die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer die Einreichnung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1972, soweit dieser den gleichen Zeitraum umfaßt außer Kraft gesetzt wird (Hinweis E 17.11.1976, 1698/76).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 290;