Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1988

Geschäftszahl

87/15/0057

Rechtssatz

Paragraph 380, Absatz eins, StPO enthält kein Gebührenbefreiung für Eingaben von Außenstehenden, die in Strafsachen anderer Personen Eingaben an die Gerichte erstatten, die nicht irgendeine, in der StPO vorgesehene

Verfahrenshandlung darstellen (Hinweis E 4.7.1961, 484/61).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1989/5, S 279;