Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Geschäftszahl

87/15/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0003 E 28. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die vage Möglichkeit künftighin erzielbarer Einkünfte und die damit verbundene Möglichkeit erfolgreicher Einbringungsmaßnahmen rechtfertigt für sich allein noch nicht die Verneinung der Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 196;