Verwaltungsgerichtshof
03.10.1988
87/15/0005
Nach stRsp des VwGH setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung der Abgabe in keinem wirtschafltich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den StPfl oder den Steuergegenstand ergeben. Es muß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des AbgPfl entstehenden Nachteilen vorliegen. Dies kann insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmenswagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 196;