Verwaltungsgerichtshof
29.11.1988
87/14/0203
GRS wie 87/13/0252 E 16. März 1988 RS 2
Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist grundsätzlich das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen zu versteuern, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, daß der Abgabepflichtige den Empfänger konkret genannt hat (Hinweis E 14.5.1974, 284/73).