Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Geschäftszahl

87/14/0197

Rechtssatz

Es ist zwischen Fremden nicht üblich, daß bei einem Bestandverhältnis die Aufteilung der Betriebskosten dem Einvernehmen der Beteiligten überlassen bleibt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 218;