Verwaltungsgerichtshof
08.11.1988
87/14/0197
Ausführungen darüber, daß ein Bestandvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, wenn der Bestandzins erst nach 35 Jahren zu einer Amortisation der höchstens 10 Jahre nutzbaren Bestandobjekte führt.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 218;