Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Geschäftszahl

87/14/0197

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß ein Bestandvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, wenn der Bestandzins erst nach 35 Jahren zu einer Amortisation der höchstens 10 Jahre nutzbaren Bestandobjekte führt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 218;