Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Geschäftszahl

87/14/0197

Rechtssatz

Die (auch psychologische) Entscheidungsfreiheit der "Laienbeisitzer" der Berufungssenate ist durch die in Paragraph 271, Absatz eins, BAO normierte Weisungsfreiheit gegenüber welchem Beamten immer gesichert.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 218;