Verwaltungsgerichtshof
08.11.1988
87/14/0197
Die (auch psychologische) Entscheidungsfreiheit der "Laienbeisitzer" der Berufungssenate ist durch die in Paragraph 271, Absatz eins, BAO normierte Weisungsfreiheit gegenüber welchem Beamten immer gesichert.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 218;