Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Geschäftszahl

87/14/0197

Rechtssatz

Wirkt der einzuschulende Beamte an der Willensbildung (Abstimmung) des Berufungssantes mit, dann entscheidet nicht der in Paragraph 270, Absatz 3, BAO vorgesehene fünfgliedrige Berufungssenat als zuständiges Behördenorgan und es kommt auch zu einer Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen

Richter.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 218;