Verwaltungsgerichtshof
08.11.1988
87/14/0197
Wirkt der einzuschulende Beamte an der Willensbildung (Abstimmung) des Berufungssantes mit, dann entscheidet nicht der in Paragraph 270, Absatz 3, BAO vorgesehene fünfgliedrige Berufungssenat als zuständiges Behördenorgan und es kommt auch zu einer Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 218;