Verwaltungsgerichtshof
08.11.1988
87/14/0197
Es verletzt das Gesetz, wenn in der Berufungsverhandlung nicht der Berichterstatter, sondern ein - wenn auch einzuschulender Beamter über den Sachverhalt referiert. Der Sachverhaltsvortrag durch einen anderen als den Berichterstatter kann auch zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führen, nämlich dann, wenn der Sachverhalt auf Grund dieses Vortrages in entscheidungswesentlichen Fragen unklar oder strittig geblieben ist.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 218;