Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Geschäftszahl

87/14/0197

Rechtssatz

Es verletzt das Gesetz, wenn in der Berufungsverhandlung nicht der Berichterstatter, sondern ein - wenn auch einzuschulender Beamter über den Sachverhalt referiert. Der Sachverhaltsvortrag durch einen anderen als den Berichterstatter kann auch zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führen, nämlich dann, wenn der Sachverhalt auf Grund dieses Vortrages in entscheidungswesentlichen Fragen unklar oder strittig geblieben ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 218;