Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

87/14/0167

Rechtssatz

Bei Paragraph 29, Ziffer eins, EStG handelt es sich um einen Sondertatbestand, bei dem es für die Zurechnung der Einkünfte nicht auf das Vorhandensein einer Einkunftsquelle, sondern im wesentlichen nur auf den wiederkehrenden Zufluß von Bezügen ankommt.