Verwaltungsgerichtshof
18.12.1990
87/14/0155
Während aufrechter Ehe kann bei einem ungeklärten Vermögenszuwachs eines Ehegatten dieser als Ausfluß der freien Beweiswürdigung auch dem anderen Ehegatten zugerechnet werden, wenn bei demjenigen Ehegatten, bei dem der ungeklärte Vermögenszuwachs festgestellt worden ist, alle denkmöglichen Mittelzuflüsse nicht zur Deckung desselben ausreichen UND enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen.