Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

87/14/0136

Rechtssatz

Einer Kapitalherabsetzung kommt nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu. Sie rechtfertigt in qualifizierter Wiese die Vermutung, daß im Einzelfall tatsächlich Stammeinlagen rückgewährt und nicht etwa thesaurierte Gewinne oder andere Mittel ausgeschüttet werden. Fehlt es an einer Kapitalherabsetzung, so fehlt es regelmäßig an einem eindeutigen Beweis für die Behauptung, die den Gesellschaftern ausbezahlten Beträge seien rückgewährte Stammeinlagen. Geldleistungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter ohne vorangegangene Kapitalherabsetzung rechtfertigen in den meisten Fällen die Vermutung, es handle sich um Kapitalerträge des Gesellschafters, die aus (in der Vergangeheit) erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft oder aus anderen Gesellschaftsmitteln, nicht jedoch aus Stammeinlagen der Gesellschafter, herrühren. (Hier in concreto: Unmittelbar nach Einzahlung des Stammkapitals erfolgte die Rückzahlung desselben, wobei jeglicher Zweifel auszuschließen war, daß keine Einlagenrückgewähr vorlag, weil jede andere Möglichkeit, die Herkunft der rückgezahlten Beträge zu erklären, von vornherein ausschied).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 464;