Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

87/14/0134

Rechtssatz

Im Finanzstrafverfahren betreffend Abgabenhinterziehung kommt es nicht wie im Veranlagungsverfahren oder Gewinnfeststellungsverfahre n darauf an, ob der Abgabenpflichtige Betriebsausgaben zumindest glaubhaft gemacht hat (Paragraph 138, Absatz eins, BAO), sondern darauf, ob nachgewiesen wird, daß die betreffenden Betriebsausgaben nicht aufgelaufen sind. Bindung an die Entscheidungen im Abgabenverfahren besteht nicht (Hinweis auf E 5.12.1983, 1055/79, VwSlg 5836 F/1983).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X07