Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
87/14/0134
Im Finanzstrafverfahren betreffend Abgabenhinterziehung kommt es nicht wie im Veranlagungsverfahren oder Gewinnfeststellungsverfahre n darauf an, ob der Abgabenpflichtige Betriebsausgaben zumindest glaubhaft gemacht hat (Paragraph 138, Absatz eins, BAO), sondern darauf, ob nachgewiesen wird, daß die betreffenden Betriebsausgaben nicht aufgelaufen sind. Bindung an die Entscheidungen im Abgabenverfahren besteht nicht (Hinweis auf E 5.12.1983, 1055/79, VwSlg 5836 F/1983).
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X07