Verwaltungsgerichtshof
13.09.1988
87/14/0131
Eine pauschale Abgeltung der Überstundenleistungen kann für den Bereich des Abgabenrechtes jedenfalls nur dann Anerkennung finden, wenn sie in wirtschaftlich fundierter Weise, aufbauend auf dem tatsächlichen Überstundenanfall, die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgilt.