Verwaltungsgerichtshof
10.11.1987
87/14/0126
Ob eine Blindenführzulage auch tatsächlich (hier: von Amts wegen) dem Gesetz entsprechend gewährt ist, ist eine Tatsachenfrage, die betreffende Tatsache ist nicht offenkundig. Die Unkenntnis des Bezuges der Blindenführzulage kommt daher als Wiederaufnahmsgrund (hier: gem Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO in Verbindung mit Paragraph 303, Absatz 4, BAO) in Betracht).
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X05