Verwaltungsgerichtshof
10.11.1987
87/14/0126
Aufwendungen für Begleitung im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes als RA durch einen Blinden sind - anders als etwa Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten, die auch bei der Berufsausbildung benötigt werden - ausschließlich durch den Betrieb veranlaßt und damit Betriebsausgaben gem Paragraph 4, Absatz 4, EStG, was ihre Einstufung als außergewöhnliche Belastung gem Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz EStG 1972 ausschließt.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X03