Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1987

Geschäftszahl

87/14/0126

Rechtssatz

Aufwendungen für Begleitung im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes als RA durch einen Blinden sind - anders als etwa Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten, die auch bei der Berufsausbildung benötigt werden - ausschließlich durch den Betrieb veranlaßt und damit Betriebsausgaben gem Paragraph 4, Absatz 4, EStG, was ihre Einstufung als außergewöhnliche Belastung gem Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz EStG 1972 ausschließt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X03