Verwaltungsgerichtshof
10.11.1987
87/14/0126
Weder die Blindenzulage noch die Blindenführzulage enthalten eine Komponente, die als ideelle Abgeltung (Schmerzensgeld) für die Kriegsbeschädigung angesehen werden könnte. Die Blindenzulage dient einer (wenigstens teilweisen) Abgeltung des Aufwandes für Pflege und Wartung des Invaliden. Die Blindenführzulage soll zumindest teilweise Aufwendungen für das Führen des Blinden decken.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X02