Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1990

Geschäftszahl

87/14/0122

Rechtssatz

Gehört nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Geschäftshaus auch nach Vermietung an die Ehegattin zum notwendigen Betriebsvermögen des AbgPfl, ist es Sache des AbgPfl darzulegen, weshalb dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 348;