Verwaltungsgerichtshof
03.04.1990
87/14/0122
Gehört nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Geschäftshaus auch nach Vermietung an die Ehegattin zum notwendigen Betriebsvermögen des AbgPfl, ist es Sache des AbgPfl darzulegen, weshalb dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 348;