Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

87/14/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0181 E 13. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung oder für die medizinische Betreuung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen erwachsen, können auch dann zwangsläufig iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972 anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen.