Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
87/14/0116
GRS wie 85/14/0181 E 13. Mai 1986 RS 1
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung oder für die medizinische Betreuung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen erwachsen, können auch dann zwangsläufig iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972 anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen.