Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

87/14/0116

Rechtssatz

Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1972 kann nur bei Kosten zur Beseitigung von Schäden nach Naturkatastrophen in Betracht gezogen werden (Hinweis Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Textziffer 30a zu Paragraph 34, EStG 1972). Übersiedelt der Abgabepflichtige wegen hoher Lärmbelästigung, hervorgerufen durch den Spielbetrieb in einem Fußballstadion, in eine andere Wohnung, so sind die Kosten für die Ersatzwohnung nicht als Kosten iSd Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1972 anzuerkennen.