Verwaltungsgerichtshof
10.05.1988
87/14/0084
Die Anfechtungserklärung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGG begrenzt einerseits die Prüfungsbefugnis des VwGH, und zwar insoweit, als der Gerichtshof nicht berechtigt ist, die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die durch die Anfechtungserklärung erfassten Bereiche hinaus auszudehnen. Andererseits ist der VwGH aber verpflichtet, über die Rechtmäßigkeit des Bescheides im vollen Umfang der Anfechtungserklärung zu befinden.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140084.X05