Verwaltungsgerichtshof
10.05.1988
87/14/0084
Es kann keinen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts bedeuten, wenn bei der Erreichung eines außersteuerlichen Zieles nicht der aufwendigere, sondern der kostengünstigere Weg beschritten wird.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140084.X04