Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1988

Geschäftszahl

87/14/0084

Rechtssatz

Es kann keinen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts bedeuten, wenn bei der Erreichung eines außersteuerlichen Zieles nicht der aufwendigere, sondern der kostengünstigere Weg beschritten wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140084.X04