Verwaltungsgerichtshof
19.04.1988
87/14/0081
Wegen unterlassener Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages kommt keine Bilanzberichtigung iS des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz EStG in Betracht, sondern allenfalls eine Bilanzänderung iS des zweiten Satzes der Gesetzesstelle, allerdings nur mit Zustimmung der Abgabenbehörde. Diese Zustimmung liegt in deren Ermessen (Hinweis E 26.9.1984, 84/13/0075, E 24.6.1986, 86/14/0014).