Der Abgabengläubiger kann auch die zivilrechtliche Haftung des Erwerbers eines Unternehmens nach § 1409 ABGB oder § 25 HGB geltend machen, dies jedoch nur im Zivilrechtsweg.Der Abgabengläubiger kann auch die zivilrechtliche Haftung des Erwerbers eines Unternehmens nach Paragraph 1409, ABGB oder Paragraph 25, HGB geltend machen, dies jedoch nur im Zivilrechtsweg.