Verwaltungsgerichtshof
13.09.1988
87/14/0027
GRS wie 86/15/0084 E 27. Juni 1988 VwSlg 6339 F/1988 RS 2
Nimmt die Abgabenbehörde bei Ermittlung des die Miete betreffenden Anteils an dem von den Prostituierten an den Bordellunternehmer für die Zimmerbenützung zu entrichtenden Entgeltes an, daß die Zimmer von den Prostituierten nur deshalb in Anspruch genommen werden, weil sie nur im Rahmen eines solchen behördlich genehmigten Bordellbetriebes die Prostitution erlaubterweise gewerbsmäßig ausüben könnten, sodaß der Mietanteil an den der Zimmerbenützung zugrundeliegenden Verträgen nur mit jenem Teilbetrag zu bemessen wäre, der für die Vermietung dieser Räume auch außerhalb eines Bordellbetriebes erzielbar wäre, so ist diese Annahme durchaus berechtigt.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 156;