Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1988

Geschäftszahl

87/14/0021

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Abgabepflichtige von seinem Cousin während des Krieges mit Lebensmitteln unterstützt wurde, begründet nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen noch keine Verpflichtung, im Jahre 1966 das Wagnis einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von immerhin S 200.000,-- einzugehen.