Verwaltungsgerichtshof
19.01.1988
87/14/0021
Die Sittenordnung verlangt unter anderem Hilfeleistung an in Not geratene Menschen, zu denen eine besondere Nahebeziehung besteht. Dies können nicht nur nahe Angehörige sein. Aufwendungen an Nichtangehörige werden allerdings nur auf Grund besonderer Verhältnisse im Einzelfall zwangsläufig anfallen.