Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1988

Geschäftszahl

87/14/0021

Rechtssatz

Die Sittenordnung verlangt unter anderem Hilfeleistung an in Not geratene Menschen, zu denen eine besondere Nahebeziehung besteht. Dies können nicht nur nahe Angehörige sein. Aufwendungen an Nichtangehörige werden allerdings nur auf Grund besonderer Verhältnisse im Einzelfall zwangsläufig anfallen.